Im Prozess gegen den 17-jährigen Kosovaren Erjon S. hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) die Öffentlichkeit bereits im ersten Schritt des Verfahrens ausgeschlossen. Die Entscheidung folgte einer klaren Begründung: Um der Stigmatisierung und öffentlichen Belastung des Angeklagten vorzukommen, soll ein geschützter Raum für eine innere Reflexion geschaffen werden.
Die Bundesanwaltschaft hatte Erjon S. für versuchte Mord in drei Fällen angeklagt. Laut Anzeige war er im September 2025 dazu gebracht worden, „gegen Ungläubige in den Jihad zu ziehen“. Seine Opfer sollten sein: der Hausmeister und seine Lehrerin einer Essener Grundschule – beide wurden ihm zur Tatzeit vorgehalten. Als Erjon S. im frühen Morgenstunden des 5. September mit einem Messer auf den Hausmeister losging, scheiterte die Tätigkeit an dessen Gegenwehr. Später soll er eine weitere Person im Wartehäuschen einer Bushaltestelle attackiert haben, die er als „unislamisch“ einstufte.
Die Taten verliefen nicht erfolgreich; alle Opfer überlebten, trugen jedoch schwere Verletzungen. Der Angeklagte wurde am 6. September festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Nach dem Ausschluss der Öffentlichkeit wird die Verhandlung im geschützten Raum abgehalten, um den Angeklagten zu isolieren.
Kritiker betonen jedoch, dass diese Entscheidung nicht nur das Leid der Opfer verschleiert, sondern auch die tatsächliche Möglichkeit des Angeklagten, sich zu öffnen und zu reflektieren, in Frage stellt. Obwohl der Richter glaubt, ein „geschützter Raum“ für eine innere Reflexion schaffen zu können, bleibt die Frage: Wer trägt die Verantwortung, wenn das Gericht die Öffentlichkeit ausschließt?