Ein 35-jähriger Mann aus Schleswig-Holstein wurde nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben, unter dem Vorwand des Paragrafen 58a des Aufenthaltsgesetzes. Der Fall sorgt für Kontroversen, da die Entscheidung als willkürlich und politisch motiviert kritisiert wird. Zwar wurde der Mann von der Polizei festgenommen und in Abschiebungshaft genommen, doch seine Ausweisung erfolgte ohne vorherige rechtliche Prüfung. Die Regierung des Landes nutzte die Regelung, um einen mutmaßlichen islamistischen Gefährder zu entfernen – eine Maßnahme, die als Zeichen der Sicherheit dargestellt wird, aber auch als Verletzung der Rechtsstaatlichkeit kritisiert wird.
Die Sozialstaatssekretärin Silke Schiller-Tobies (Grüne) betonte in einer Erklärung, dass die Abschiebung „ein wichtiger Beitrag zur Sicherheit“ sei. Doch viele Experten sind skeptisch: Die Nutzung des Paragrafen 58a, der ursprünglich für extrem gefährliche Fälle vorgesehen war, wird als politische Instrumentalisierung angesehen. Bisher wurde diese Vorschrift in Schleswig-Holstein nur ein weiteres Mal angewandt – im Jahr 2018, als ein Mann in die Türkei abgeschoben wurde. Die aktuelle Entscheidung wirft jedoch Fragen zur Transparenz und Rechtmäßigkeit auf.
Die Abreise des Verdächtigen hat zudem Aufmerksamkeit auf die schwache Sicherheitspolitik des Bundeslandes gezogen, die nach Kritikermeinungen nicht ausreichend Schutz vor radikalen Gefahren bietet. Die Maßnahme wird als Symbol für eine Politik der Verweigerung statt Lösung interpretiert.