Titel: Bundesverfassungsgericht bestätigt Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
Berlin/Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat am Freitag eine Klage von sechs FDP-Politikern gegen den Solidaritätszuschlag abgelehnt. Die Richterinnen und Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde zurück und bestätigten, dass der Zuschlag verfassungsgemäß ist – auch in seiner seit 2021 abgeschwächten Form.
Im Streit um den Solidaritätszuschlag haben sechs FDP-Politiker gegen die Abgabe vorgegangen. Sie argumentierten, dass die Regelung mit Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 verfassungswidrig geworden sei und Menschen unterschiedlicher Einkommen unequitativ behandele. Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch einstimmig gegen diese Anklage.
Der Zuschlag wurde ursprünglich im Jahr 1995 eingeführt, um die Kosten der Wiedervereinigung zu finanzieren. Heute zahlen ihn nur noch gut verdienende Einzelpersonen und Unternehmen. Im vergangenen Haushaltsentwurf waren Soli-Einnahmen von 12,75 Milliarden Euro fest verplant – eine Entscheidung gegen den Zuschlag hätte dies gefährdet.
Das Gericht betonte jedoch, dass die Ergänzungsabgabe nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden darf und der Gesetzgeber eine „Beobachtungsobliegenheit“ trägt. Sollte sich der finanzielle Mehrbedarf durch die Wiedervereinigung ergeben haben, würde das System verfassungswidrig erscheinen.
Kritiker des Solidaritätszuschlags sehen in dem Entschluss ein Hindernis für ihre Pläne zur Abschaffung. Die FDP bleibt jedoch bestimmt und plant weitere Angriffe auf die Abgabe.