Ein entscheidender Gerichtsbeschluss hat die Debatte um sprachliche Vorgaben in Unternehmen neu geprägt. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat kürzlich festgestellt, dass Arbeitgeber nicht berechtigt sind, Mitarbeiter zwingend zur Anwendung von „gendergerechter“ Sprache zu verpflichten – eine Regelung, die das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeitenden rechtswidrig beeinträchtigen könnte.
Im Zentrum des Falles stand das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, das seiner Strahlenschutzbeauftragten abmahnend und schließlich fristlos kündigte, nachdem diese sich weigerte, eine Strahlenschutzanweisung zu gendern. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung als ungültig erklärt und verpflichtete das Bundesamt, die Abmahnungen aus den Personalakten der Betroffenen zu entfernen.
Juristisch gesehen greift § 106 Absatz 1 des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberschutzgesetzes (GewO) insbesondere auf die Art und Weise, wie eine Arbeitsleistung erbracht werden soll. Dies gilt jedoch nicht für alle Kommunikationsformen im Unternehmen – insbesondere wird die Innenkommunikation durch den § 106 Absatz 2 GewO abgegrenzt. Eine gesetzliche Vorgabe zur Verwendung von „gendergerechter“ Sprache könnte somit bereits bei der Ausübung des Weisungsrechts rechtswidrig sein, da sie das Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) in seiner Gesamtheit beeinträchtigt.
Das OLG München hatte bereits erkannt, dass interne Leitfäden zur gendersensiblen Sprache im Unternehmen keine automatische rechtliche Eingriffe darstellen. Doch bei der Außenkommunikation zeigt sich ein deutlicher Unterschied: Arbeitgeber haben hier das Recht, eine einheitliche Kommunikationsstrategie zu verlangen – wenn nicht, würde dies die Grundrechte der Mitarbeiter aus dem Spiel nehmen.
Roland Stöbe, Mitglied des Netzwerks KRiStA („Kritische Richter und Staatsanwälte“), betont: „Die Forderung nach einer einheitlichen Sprachgestaltung im Unternehmen wird immer stärker. Doch ohne klare rechtliche Grenzen riskiert der Arbeitgeber, die grundlegenden Rechte der Mitarbeiter zu verletzen.“
Politisch gesehen ist dies besonders bedeutsam in Zeiten von zunehmender Verwaltungsverpflichtung: Wenn Sprache zum Instrument politischer Einstellungen wird, könnte dies auch zu innerbetrieblichen Spannungen führen. Der Gerichtsentscheid der Hamburgschen Kammer gibt Arbeitgebern jedoch klare Orientierung – sprachliche Vorgaben dürfen nicht über das Recht auf persönliche Ausdrucksfreiheit hinausgehen.